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Brenntag für pflanzliche Abfälle

Der zweite Brenntag für pflanzliche Abfälle in diesem Jahr in der Samtgemeinde Boldecker Land findet am Sonnabend, den 30.10.2010, von 09:00 – 16:00 Uhr, statt.


Brenntag

Der zweite Brenntag für pflanzliche Abfälle in diesem Jahr in der Samtgemeinde Boldecker Land findet am Sonnabend, den

30.10.2010, von 09:00 – 16:00 Uhr,


statt.

Ausweichtermin bei Unmöglichkeit aufgrund der Witterungsverhältnisse ist der 06.11.2010.


Aus diesem Anlass ist anbei ein Auszug aus der Allgemeinverfügung über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen für das Jahr 2010 vom 01.02.2010 einzusehen. In dieser Allgemeinverfügung wurden die Termine und Auflagen für das Verbrennen festgesetzt.

Die Bürgerinnen und Bürger werden um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

Verbrenntag für pflanzliche Abfälle am 30.10.2010

Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener
Flächen anfallen, dürfen am Sonnabend, den

30.10.2010, in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr,


verbrannt werden.


Sollte ein Abbrennen zu dem vorgegebenen Termin wegen der Witterungsverhältnisse nicht möglich sein, dürfen die pflanzlichen Abfälle am Sonnabend, den 06.11.2010 verbrannt werden.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

a) Die Menge der Abfälle darf nicht größer als 5 cbm sein, ansonsten muss eine schriftliche Genehmigung erteilt werden.

b) Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang gesetzt oder unterhalten werden.

c) Das Verbrennen ist von einer arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.

d) Durch Rauch darf der Verkehr nicht behindert und niemand mehr als den Umständen nach belästigt werden. Erhebliche Rauchentwicklung ist zu verhindern.

e) Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.

f) Von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem
Verkehr dienen, Wäldern und Gebäuden mit weicher Bedachung ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten.

g) Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein; der Feuer-
platz darf keine Ascherückstände mehr aufweisen.

h) Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das
Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.

i) Verboten ist ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle
1. bei langanhaltender trockener Witterung,
2. bei starkem Wind,
3. bei Inversionswetterlage
4. bei moorigem Untergrund und
5. in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.


j) Zusätzlich ist die Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder des Nutzungs-
berechtigten notwendig.

k) Vor dem jeweiligen Abbrennen ist eine Umschichtung der angesammelten
„Haufen“ (Ansammlung der pflanzlichen Abfälle) zum Schutz der Tiere zwingend erforderlich, da sich Tiere auch schon nach sehr kurzer Zeit Unterschlupf in derartigen Ansammlungen suchen.
 
http://www.boldecker-land.de
erstellt am 03.09.2010

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