Förderung der Vereine
RICHTLINIEN
ZUR GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN AN JUGENDGEMEINSCHAFTEN
ZUM ZWECKE DER JUGENDPFLEGE
I. Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen
II. Förderungsbereiche
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 16. Dezember 1999 außer Kraft.
Weyhausen, den 12. Juli 2001
L e u s m a n n
Der Samtgemeindebürgermeister
ZUR GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN AN JUGENDGEMEINSCHAFTEN
ZUM ZWECKE DER JUGENDPFLEGE
I. Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen
- Die Samtgemeinde Boldecker Land gewährt im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse zur Förderung der qualifizierten Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche aus der Samtgemeinde Boldecker Land.
- Durch die Förderung sollen Maßnahmen von Jugendgruppen und -organisationen finanziell unterstützt werden, durch die für Jugendliche außerhalb von Schule und Beruf ein Freizeitangebot vorgehalten wird, das den Interessen und Bedürfnissen der Jugendlichen entspricht (§ 11, 12 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)).
- Zuschüsse werden nur solchen Gruppen und Organisationen gewährt, die die Gewähr dafür bieten, daß die Zuwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden. Förderungsempfänger ist der Träger der Maßnahme bzw. die Jugendorganisation und nicht der einzelne Teilnehmer/die einzelne Teilnehmerin.
- Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind in der Regel nur gem. § 75 KJHG öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften im Landkreis Gifhorn. Ausnahmsweise können auch andere Träger der Jugendarbeit Anträge für eine Projektförderung gem. § 74 KJHG stellen.
- Gefördert werden Maßnahmen für Personen im Sinne des § 7 KJHG (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) ab 6 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit dem Wohnsitz im Bereich der Samtgemeinde Boldecker Land. Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Zuschußberechtigung durch Vorlage einer Bescheinigung (z.B. Schul-, Studien-, Ausbildungsbescheinigung) nachzuweisen.
- Gegenstand der Förderung sind Fahrten und Lager (Punkt II.1.), örtliche Maßnahmen (Punkt II. 2.), Anschaffung von Gruppenmaterial (Punkt II. 3. ) und Bildungsmaßnahmen (Punkt II. 4.). Ausgenommen sind internationale Jugendbegegnungen, soweit diese vom Landkreis Gifhorn gefördert werden.
- Nicht gefördert nach diesen Richtlinien werden
- Politische Veranstaltungen aller Art
- Jugendorganisationen von Einrichtungen der Samtgemeinde Boldecker Land wie Jugendfeuerwehren und Feuerwehrmusikzüge
- Maßnahmen, die überwiegend religiösen Charakter haben
- Maßnahmen, die im Rahmen des regulären Sportbetriebs eines Vereins angeboten werden (insbesondere Wettkämpfe und Trainingslager)
- Sprachreisen, Konsumveranstaltungen (z.B. Tanz- oder Karnevalsveranstaltungen), Familienfreizeiten
- Über die Bewilligung von Zuschüssen entscheidet die Samtgemeindeverwaltung aufgrund der Richtlinien. Zuständige Stelle für die Bearbeitung ist das Dezernat III, Tel. 05362/978120, die auch Fragen zur Förderung beantwortet und bei der Antragstellung behilflich ist.
- Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt grundsätzlich nach Durchführung der Maßnahme. Auf Antrag kann ein Vorschuß auf den möglichen Zuschuß gezahlt werden, der spätestens 4 Wochen nach Abschluß der Maßnahme mit der Samtgemeinde abzurechnen ist.
- Der/die Antragsteller/in ist für die jeweilige Gesamtfinanzierung selbst verantwortlich und soll alle weiteren Förderungsmöglichkeiten (Bund, Land, Landkreis, sonstige Stellen) in Anspruch nehmen.
- Andere Veranstaltungen/Maßnahmen können nach gesonderten Beschlüssen gefördert werden.
II. Förderungsbereiche
- Kinder- und Jugenderholung
Die Kinder- und Jugenderholung soll der Wiederauffrischung der im Lernbereich des Kindes und dem Arbeitsbereich des Jugendlichen verbrauchten Kräfte dienen. Erholung und Wiederauffrischung vollzieht sich nicht nur in Ruhe und Muße, sondern in spielerischer sportlicher (außerhalb von Meisterschafts- oder ähnlichen Wettkämpfen) und kultureller Betätigung. Auch das Kennenlernen anderer Landschaften und Länder gehört sinngemäß dazu und läßt sich nicht davon trennen.
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen ( insbesondere Fahrten und Lager) im In- und Ausland für die Unterbringungs- und Fahrtkosten entstehen. Die Maßnahmen haben sich an modernen,
pädagogischen und hygienischen Erfordernissen zu orientieren.
Voraussetzung für eine Förderung - Teilnehmer/innenliste mit vollständiger Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmer/innen
- Fahrtprogramm
- Bestätigung über die Dauer von einer amtlichen Stelle (z.B. Gemeinde-, Polizei-, Bahnbehörde) mit Unterschrift und Stempel. Eine Bestätigung durch den Antragsteller selbst genügt nicht. In Ausnahmefällen können folgende Institutionen oder Personen die Bestätigung ausstellen: Jugendherbergs- oder Heimleitung und Campingwart
- Nachweis über die Qualifikation des Leiters/der Leiterin
Für Maßnahmen wird ein Zuschuß in Höhe von 5,50 € je Tag und Teilnehmer/in gewährt. - Örtliche Maßnahmen, Einzelveranstaltungen
Die Samtgemeinde gewährt einen Zuschuß für örtliche Maßnahmen und Einzelveranstaltungen (z.B. Angebote im Ferienprogramm) in Höhe von 1/3 der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch 105,00 €. Die Veranstaltung muß jugendpflegerischen Zwecken dienen und in Art, Umfang und Kosten realitätsbezogen und auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sein.
Voraussetzung für eine Förderung - Anschaffung von Gruppenmaterial
Die Samtgemeinde Boldecker Land gewährt für die Anschaffung von Gruppenmaterial einen Zuschuß von 1/2 der tatsächlichen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 155,00 € jährlich
Voraussetzung für eine Förderung - Bildungsmaßnahmen
4.1. gruppeninterne Bildungsmaßnahmen
Durch Bildungsmaßnahmen ist die Emanzipation von jungen Menschen im weiteren Sinne, sein Selbständigwerden, Hineinwachsen und Mitwirken in Gesellschaft, Staat und Familie zu fördern.
Die Samtgemeinde kann Honorarkosten für Referenten und Referentinnen, die bei gruppeninternen Bildungsveranstaltungen entstehen, bis zu 30,00 € je Referent/Referentin und Tag bezuschussen.
Voraussetzung für eine FörderungAntragsberechtigt sind nur gem. § 75 KJHG öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften in der Samtgemeinde Boldecker Land. - Beratung
Die Samtgemeinde Boldecker Land unterstützt die Freizeit- und Bildungsarbeit der Jugendorganisationen außerdem durch eine sozialpädagogische Fachberatung durch die Jugendpflege. In den Büroräumen der Jugendpflege im Rathaus I können Fachliteratur, Praxisbücher, Gerätschaften usw. entliehen werden.
Die Fahrtgruppe muß aus mindestens 10 anspruchsberechtigten Personen ab 6 Jahren bestehen. Kleinere Gruppen werden nur dann gefördert, wenn besondere Umstände vorliegen (z.B. Ausfall durch Krankheit).
Die Fahrtdauer muß mindestens 3 Tage und darf höchstens 30 Tage betragen. Der An- und Abreistag zählen jeweils als 1 Tag.
Jede Maßnahme muß von mindestens einem/einer volljährigen Jugendgruppenleiter/in mit gültigem amtlichem Jugendgruppenleiterausweis, einer pädagogischen Fachkraft oder einem/einer Geistlichen geleitet werden.
Für je angefangene 10 Teilnehmer/innen wird der Zuschuß auch für einen Gruppenleiter/eine Gruppenleiterin gewährt.
Antragsverfahren und Höhe des Zuschusses
Zuschußanträge sind umgehend, jedoch spätestens 4 Wochen nach der Beendigung der Maßnahme (Ausschlußfrist) bei der Samtgemeinde Boldecker Land mit dem vorgeschriebenen Vordruck und allen Unterlagen einzureichen.
Folgende Unterlagen und Nachweise sind zum Nachweis der Fördervoraussetzung beizufügen:
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Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Fahrten und Lager |
Für die Maßnahme oder Veranstaltung muß ein allgemein überörtlicher, nicht nur die veranstaltende Jugendorganisation bezogener, Teilnehmer/innenkreis angesprochen werden.
Bezuschussungsfähig sind Arbeitsmaterialien, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und sonstige Programmkosten (z.B. Eintrittsgelder)
Der Teilnehmerkreis muß aus mindestens 10 zuschußberechtigten Personen bestehen.
Antragsverfahren und Höhe des Zuschusses
Der Antrag auf Bezuschussung der Veranstaltung ist bis spätestens 2 Wochen vor Beginn unter Beifügung einer Maßnahmebeschreibung und eines Finanzierungsplanes zu stellen.
Spätestens 4 Wochen nach Abschluß der Maßnahme bzw. der Veranstaltung muß ein Verwendungsnachweis und eine Teilnehmer/innenliste mit vollständiger Anschrift, Geburtsdatum und eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden.
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Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für örtliche Maßnahmen-Einzelveranstaltung |
Antragsberechtigt sind nur gem. § 75 KJHG öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften in der Samtgemeinde Boldecker Land.
Die Anschaffung muß in Art, Umfang und Kosten der Größe und Aktivität der Gruppe entsprechen. Es muß sich dabei um das für die Gruppe notwendige Arbeits- und Beschäftigungsmaterial handeln. Der/die Antragsteller/in hat den Nachweis zu erbringen, daß er/sie ein regelmäßiges Gruppenleben führt und ein auf das Jahr ausgerichtetes Programm anbietet.
Der Antrag ist mit einer Begründung und der Vorlage von Rechnungen bzw. Quittungen innerhalb von 4 Wochen nach Anschaffung einzureichen.
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Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Gruppenmaterial |
Die Bildungsveranstaltung muß bis spätestens 4 Wochen vor Beginn auf dem Vordruck angemeldet und die Qualifikation des Referenten/der Referentin nachgewiesen werden. Außerdem ist ein Programm beizufügen. Die Mindestteilnehmer/innenzahl muß 10 betragen. Nach Abschluß der Veranstaltung muß eine Teilnehmer/innenliste mit vollständiger Anschrift, Geburtsdatum und eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden.
4.2. Besuch von Lehrgängen und Seminaren zur Aus- und Fortbildung von
Jugendgruppenleiter/innen
Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der freien Träger, die bei der Jugendarbeit mitwirken, sollen durch Vorbereitung bzw. Bildungslehrgänge für ihren Einsatz qualifiziert werden. Für den Besuch dieser Maßnahmen gewährt die Samtgemeinde Boldecker Land einen Zuschuß in Höhe von ½ der tatsächlichen Kursgebühren pro Person, maximal jedoch 55,00 €.
Voraussetzung für eine FörderungAntragsberechtigt sind nur gem. § 75 KJHG öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften in der Samtgemeinde Boldecker Land.
Die Bildungsmaßnahme muß von einem anerkannten Träger der Jugendarbeit nach § 75 KJHG durchgeführt werden.
Der Antrag ist 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Beifügung eines Programms einzureichen.
Nach Abschluß der Veranstaltung ist innerhalb von 4 Wochen eine Teilnahmebescheinigung einzureichen.
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Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Bildungsmaßnahmen |
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Teilnehmerliste + Aufenthaltsbescheinigung |
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 16. Dezember 1999 außer Kraft.
Weyhausen, den 12. Juli 2001
L e u s m a n n
Der Samtgemeindebürgermeister








