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Architektenkammer: Eintragung - Architektenliste


Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen.

Voraussetzungen:

Sie erfüllen die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG). Hiernach kann in die Architektenliste auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt und
  • befähigt ist, die Berufsaufgaben nach § 3 Abs. 1 NArchtG in der jeweiligen Fachrichtung zu erfüllen.

Regeleintragungsverfahren:

Die Befähigung besitzt, wer

  • eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat (Regelstudienzeiten: Fachrichtung Architektur mindestens vier Studienjahren/übrige Fachrichtungen: mindestens drei Studienjahre),
  • eine zweijährige berufspraktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung in Vollzeit absolviert hat und
  • die Pflichtfortbildung (mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu bestimmten Themen) belegt hat.

Autodidakteneintragung:

Die Berufsbefähigung besitzt alternativ auch, wer

  • eine entsprechende mindestens siebenjährige berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ausgeübt hat und
  • den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Unterlagen sowie
  • durch eine Leistungsprüfung, die in ihren Anforderungen den Anforderungen an den Abschluss einer Hochschulausbildung entspricht, nachweist.

Für die Eintragung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der europäischen Union vertragsrechtlich zur
Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, gelten gesonderte Befähigungsnachweise (vgl. § 4 NArchtG).

Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 NBauO und bei Innenarchitekten die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung gemäß § 58 Abs. 5 NBauO.