Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn vom 17. 03. 2020
Allgemeinverfügung zur Beschränkung sozialer Kontakte im öffentlichen Bereich
Zusätzlich zu den bisher festgelegten Schließungen ist seit Dienstag, 17. März 2020, eine Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Kraft getreten.
Diese Verfügung hat der Landkreis Gifhorn entsprechend umgesetzt und die folgende Allgemeinverfügung für den Landkreis Gifhorn erlassen:
1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
- Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Sauna und ähnliche Einrichtungen
- Alle Spielplatze einschließlich Indoor-Spielplätze
- alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern; ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
- der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich
2. Verboten werden:
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
- Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
- Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
- Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
- (Nicht unter Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte)
Weitere Informationen finden Sie hier:
Internet-Redaktion der Samtgemeinde Boldecker Land
https://www.boldecker-land.de
erstellt am 17.03.2020
aktualisiert am 18.04.2020
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erstellt am 17.03.2020
aktualisiert am 18.04.2020