Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn vom 23.03.2020
Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich
hier: Konkrete Auflagen bei Öffnung von Einrichtungen
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn vom 17.03.2020 bezüglich der Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich, wird wie folgt geändert:
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Die geöffneten Einrichtungen (der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Brief- und Versandhandel, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich, Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten) haben folgendes sicherzustellen:
1. Alle Personen mit Kassentätigkeit haben Einmalhandschuhe zu benutzten, welche mindestens alle zwei Stunden gewechselt werden.
2. Um Warteschlagen zu vermeiden, sollen so viele Kassen wie möglich geöffnet werden.
3. Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Zahlvorgänge kontaktlos per Handy oder per Kartenzahlung zu erfolgen haben.
4. Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Kundentoiletten, Türklinken und Handläufe. Diese sind mindestens alle zwei Stunden zu reinigen und zu desinfizieren.
5. Wo möglich, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Einrichtung sicherzustellen.
Die Betreiber der o.g. Verkaufsstellen und Ladengeschäfte sind verpflichtet einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen, zulässig ist lediglich eine Person auf 10 qm.
Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Die Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen einzuhalten: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden.
Betreibern von Baumärkten ist die Abgabe von Waren an nicht gewerbliche Kunden (Privatkunden) untersagt. Die Kunden haben nachzuweisen, ein entsprechendes Gewerbe auszuüben.
Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, folgende Abstandsregelungen sicherzustellen: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden, lediglich eine Person auf 10 qm.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Die vollständigen Allgemeinverfügungen finden Sie hier:
https://www.boldecker-land.de
erstellt am 21.03.2020
aktualisiert am 18.04.2020