Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn vom 18.03.2020
Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich
hier: Übernachtungen, Gaststätten, Restaurants, Werkstätten für behinderte Menschen,
Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der
Eingliederungshilfe
Mit dieser Allgemeinverfügung wird folgendes verfügt:
1. Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels,
Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von
Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und
vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu
beherbergen.
Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen.
Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens
bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.
2. Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur
geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer
Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch
Hygienemaßnahmen und -hinweise minimiert wird.
Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen daher nur unter der Voraussetzung
geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von
mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen
ausreichenden Abstand halten.
Auf die Regelungen aus der Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn vom 18.03.2020
bezüglich der konkreten Auflagen bei Öffnung von Einrichtungen wird entsprechend verwiesen.
Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.
3. Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie
vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den
dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,
- die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,
- die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung
- sichergestellt ist oder
- die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine
- Betreuung erhalten.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen, sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die
eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht
sichergestellt werden kann.
Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen.
Dabei ist restriktiv zu verfahren.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.boldecker-land.de
erstellt am 21.03.2020
aktualisiert am 18.04.2020