Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn vom 20.03.2020
Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich
hier: Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen
Mit o.g. Allgemeinverfügung wird nunmehr festgesetzt:
1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und
dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
2. Es gelten folgende Ausnahmen:
2.a) die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und
Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach
telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
2.b) gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
3. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben
unzulässig.
4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
Auf die Auflagen für geöffnete Einrichtungen durch Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 wird verwiesen.
Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.
Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Eine Verlängerung ist möglich.
Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG.
Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die gesamte Allgemeinverfügung finden Sie hier:
https://www.boldecker-land.de
erstellt am 21.03.2020
aktualisiert am 18.04.2020