Allgemeinverfügung zur Aufhebung und Änderung der Allgemeinverfügungen des Landkreises Gifhorn
Bezug: Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020
Folgende Allgemeinverfügungen des Landkreises Gifhorn werden aufgehoben:
- Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus dem Ausland zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe vom 11.03.2020
- Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn vom 17.03.2020
- Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn vom 18.03.2020 sowie die Änderung der Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn vom 23.03.2020 und 25.03.2020
- Allgemeinverfügung zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG); Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege i. S. v. § 2 Abs. 7 NuWG vom 18.03.2020
- Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und stationären Einrichtungen der Pflege- und Eingliederungshilfe vom 18.03.2020 und 20.03.2020
- Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich vom 19.03.2020 und 20.03.2020
- Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn vom 28.03.2020
Gleichzeitig ergehen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Regelungen:
- Klarstellende Regelung bezüglich Ansammlungen und Zusammenkünfte
Es bleiben weiterhin alle Ansammlungen und Zusammenkünfte über zwei Personen außerhalb der eigenen Wohnung verboten. Hierzu zählen insbesondere auch Feierlichkeiten und Treffen (u.a. Grillabende, Geburtstags- sowie Hochzeitsfeiern, Partys, Kaffeerunden, Lerngruppen, Spielrunden, Picknicks etc.), die von mehr als zwei Personen durchgeführt werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Personengruppen, welche in der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der aktuellen Fassung aufgeführt sind.
- Regelungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten:
Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr neben den in der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 folgende weitere Einrichtungen nicht betreten:
- Tagesbildungsstätten nach §§ 162 ff. NSchG
- Betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre und teilstationäre Erziehungshilfe)
- stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff SGB XII sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, Tagesförderstätten, Tagesstätte für Menschen mit seelischen Behinderungen, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige und betreuungsbedürftige Personen, und
- Landesbildungszentren mit allen ihren Angeboten.
- Regelungen für medizinisches Personal, das sich in einem Risikogebiet für COVID-19 in den vergangenen 14 Tagen aufgehalten hat
Für Ärztinnen, Ärzte und Medizinisches Fachpersonal in Arztpraxen, Rettungsdiensten und Krankenhäusern wird für die Dauer des Diensteinsatzes die häusliche Absonderung ausgesetzt, wenn die betroffenen Personen folgendes sicherstellen:
- Bei jedem Kontakt mit allen Personen muss ein gut anliegender, mehrlagiger Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Dieser ist bei Durchfeuchtung zu wechseln.
- Die Hinweise zum korrekten Einsatz (An- und Ablegen) von Mund-Nasen-Schutz-Masken des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (NLGA) müssen zwingend beachtet werden:
- https://www.nlga.niedersachsen.de/startseite/infektionsschutz/allg_hygiene_und_krankenhaushygiene/hygiene_download_und_links/dokumente-links-157052.html
- Die strikte Beachtung der Händehygiene muss gewährleistet werden.
- Soziale/innerbetriebliche Kontakte außerhalb der beruflich indizierten Kontakte sind zu reduzieren (z.B. keine gemeinsamen Pausen, kein Besuch der Betriebskantine, keine Teilnahme an Besprechungen, etc.).
Vor erstmalige Aufnahme der Tätigkeit ist dieses mit der Gesundheitsaufsicht des Gesundheitsamtes abzusprechen.
Während der Inkubationszeit (14 Tage) muss eine aktive Selbstüberwachung auf Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion („Fiebertagebuch“) erfolgen. Kurz vor Dienstantritt ist die Körpertemperatur zu messen. Bei Symptomen, z.B. einer erhöhten Körpertemperatur (37,0 Grad Celcius) ist die Tätigkeit sofort abzubrechen und häusliche Absonderung sofort wiederaufzunehmen. Auch bei anderen Symptomen einer Atemwegsinfektion ist die Arbeit sofort zu unterbrechen, die häusliche Absonderung wiederaufzunehmen und mit der Gesundheitsaufsicht des Gesundheitsamtes Kontakt aufzunehmen.
- Regelungen hinsichtlich konkreter Auflagen bei der Öffnung von Einrichtungen
- Alle Personen mit Kassentätigkeit sollen Einmalhandschuhe benutzen, sofern dies möglich ist.
- Um Warteschlagen zu vermeiden, sollen so viele Kassen wie möglich geöffnet werden.
- Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Zahlvorgänge kontaktlos per Handy oder per Kartenzahlung zu erfolgen haben.
- Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Kundentoiletten, Türklinken und Handläufe. Diese sind mindestens alle zwei Stunden zu reinigen und zu desinfizieren.
- Wo möglich, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Einrichtung sicherzustellen.
- Beschränkung von sozialen Kontakten in Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen
Betreibern von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
- Regelungen hinsichtlich von Betretungsverboten für Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe
- Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,
- die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,
- die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
- die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
- Von diesem Betretungsverbot ausgenommen, sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
- Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.
- Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.
- Regelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben folgende Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren (SARS-CoV-2) zu erschweren und Patientinnen, Patienten und Personal vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen, insbesondere Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.
- Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind die Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
- Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
- Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Die folgenden Regelungen des Landkreises Gifhorn bleiben bestehen:
- Die Verfügung an alle Träger der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und Kindertagespflegestellen Einstellung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 lfSG vom 14.03.2020 sowie die Änderung vom 25.03.2020
- Allgemeinverfügung für Beschäftigte im Medizin- und Pflegebereich sowie im Polizeivollzugsdienst, die Kontakt zu Infizierten oder Verdachtsfällen in Bezug auf SARS-CoV-2 und COVID-19 hatten, vom 24.03.2020
- Allgemeinverfügung zum Aufnahmestopp und zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Heime nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), für ambulant betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 NuWG sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der lntensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 31.03.2020
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 uneingeschränkt auch für den Landkreis Gifhorn gelten.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Aufgrund der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 sind die bisher erlassenen Allgemeinverfügungen des Landkreises Gifhorn anzupassen. Daher werden die betroffenen Allgemeinverfügungen aufgehoben und die weiterhin geltenden speziellen Regelungen für den Landkreis Gifhorn zusammengefasst. Diese Regelungen sind aufgrund von fachaufsichtlichen Weisungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Az. 401-41609-11-3) ergangen.
Rechtsbehelfsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig. Der Klage sollen diese Allgemeinverfügung im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
2. Auf elektronischem Weg
Die Klage kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erhoben (EGVP) erhoben werden.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG hat eine Klage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Sie können bei mir oder beim Verwaltungsgericht Braunschweig gemäß § 80 Abs. 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Gifhorn, den 07.04.2020
Landkreis Gifhorn
Der Landrat
Dr. Ebel
https://www.boldecker-land.de
erstellt am 07.04.2020
aktualisiert am 19.04.2020