Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
Über die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. 04. 2020 hinaus gelten für den Landkreis Gifhorn die folgenden Regelungen
Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Über die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 hinaus gelten für den Landkreis Gifhorn folgende Regelungen:
- Regelung bezüglich Ansammlungen und Zusammenkünfte
Es bleiben weiterhin alle Ansammlungen und Zusammenkünfte über zwei Personen im öffentlichen Bereich verboten. Hierzu zählen insbesondere auch Feierlichkeiten und Treffen (u.a. Grillabende, Geburtstagsfeiern, Partys, Kaffeerunden, Lerngruppen, Spielrunden, Picknicks etc.), die von mehr als zwei Personen durchgeführt werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Personengruppen, welche in der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der aktuellen Fassung aufgeführt sind.
- Regelungen für medizinisches Personal, das sich in den vergangenen 14 Tagen im Ausland aufgehalten hat
Für Ärztinnen, Ärzte und Medizinisches Fachpersonal in Arztpraxen, Rettungsdiensten und Krankenhäusern wird für die Dauer des Diensteinsatzes die häusliche Absonderung ausgesetzt, wenn die betroffenen Personen folgendes sicherstellen:
- Bei jedem Kontakt mit allen Personen muss ein gut anliegender, mehrlagiger Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Dieser ist bei Durchfeuchtung zu wechseln.
- Die Hinweise zum korrekten Einsatz (An- und Ablegen) von Mund-Nasen-Schutz-Masken des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (NLGA) müssen zwingend beachtet werden:
- https://www.nlga.niedersachsen.de/startseite/infektionsschutz/allg_hygiene_und_krankenhaushygiene/hygiene_download_und_links/dokumente-links-157052.html
- Die strikte Beachtung der Händehygiene muss gewährleistet werden.
- Soziale/innerbetriebliche Kontakte außerhalb der beruflich indizierten Kontakte sind zu reduzieren (z.B. keine gemeinsamen Pausen, kein Besuch der Betriebskantine, keine Teilnahme an Besprechungen, etc.).
Vor erstmalige Aufnahme der Tätigkeit ist dieses mit der Gesundheitsaufsicht des Gesundheitsamtes abzusprechen.
Während der Inkubationszeit (14 Tage) muss eine aktive Selbstüberwachung auf Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion („Fiebertagebuch“) erfolgen. Kurz vor Dienstantritt ist die Körpertemperatur zu messen. Bei Symptomen, z.B. einer erhöhten Körpertemperatur (37,0 Grad Celcius) ist die Tätigkeit sofort abzubrechen und häusliche Absonderung sofort wiederaufzunehmen. Auch bei anderen Symptomen einer Atemwegsinfektion ist die Arbeit sofort zu unterbrechen, die häusliche Absonderung wiederaufzunehmen und mit der Gesundheitsaufsicht des Gesundheitsamtes Kontakt aufzunehmen.
- Regelungen hinsichtlich konkreter Auflagen bei der Öffnung von Verkaufsstellen und Geschäften
- Alle Personen mit Kassentätigkeit sollen Einmalhandschuhe benutzen, sofern dies möglich ist.
- Um Warteschlangen zu vermeiden, sollen so viele Kassen wie möglich geöffnet werden.
- Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Zahlvorgänge kontaktlos per Handy oder per Kartenzahlung zu erfolgen haben.
- Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Kundentoiletten, Türklinken und Handläufe. Diese sind mindestens alle zwei Stunden zu reinigen und zu desinfizieren.
- Wo möglich, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Verkaufsstellen und Geschäften sicherzustellen.
- Es wird empfohlen, dass ein nicht medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS) in den Verkaufsstellen und Geschäften getragen wird. Dieser ist schon beim Betreten der Verkaufsstelle und des Geschäfts aufzusetzen.
- Bei Verkaufsberatung und Gesprächen in den Verkaufsstellen und Geschäften ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern stets einzuhalten. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.
- Es ist zu empfehlen, einen Kassen- und Tresenschutz zur Abwehr von Tröpfcheninfektion (Spuckschutz) im Kassenbereich anzubringen.
- Die Allgemeinverfügung für Beschäftigte im Medizin- und Pflegebereich sowie im Polizeivollzugsdienst, die Kontakt zu Infizierten oder Verdachtsfällen in Bezug auf SARS-CoV-2 und COVID-19 hatten, vom 24.03.2020, gilt bis auf Widerruf.
Die Allgemeinverfügung zum Vollzug der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 08.04.2020 bleibt bestehen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 uneingeschränkt auch für den Landkreis Gifhorn gelten. Für die Betreiber von Verkaufsstellen und Geschäften wird ausdrücklich auf die Regelungen aus § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (1 Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche) verwiesen.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Mittwoch, den 06.05.2020 mit Ausnahme der Ziffer 4. Eine Verlängerung ist möglich.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
Die Anordnungen sind gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Die weltweite Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation zu einer Pandemie erklärt. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts, das kontinuierlich die aktuelle Lage erfasst und das Risiko für die Bevölkerung Deutschlands einschätzt, handelt es sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation.
Seit dem 17.03.2020 ist die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Robert-Koch-Institut als hoch und besonders für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt worden. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Nach derzeitiger Lage steigen die Infektionszahlen in der Bunderepublik Deutschland, in Niedersachsen und im Landkreis Gifhorn massiv und in exponentieller Weise an.
Vor diesem Hintergrund der äußerst dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.
Das verfolgte Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten lässt sich durch die oben genannten Maßnahmen umsetzen. Andere gleich geeignete, aber weniger intensiv eingreifende Mittel sind aufgrund der bestätigten Lage von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) aus fachlicher Sicht nicht ersichtlich, da derzeit weder Impfungen gegen das SARS-CoV-2-Virus noch gezielte, spezifische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen. Der derzeitige Anstieg der Infektionsfälle erfordert, dass neue Ansteckungen so weit als möglich minimiert werden. Dies ist nur möglich, wenn jegliche Kontakte, die nicht im Sinne der Ausnahmen nach Ziffer 2) dieser Allgemeinverfügung liegen, unterbunden werden.
Bezüglich der Regelungen aus Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung haben Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen zu vermeiden und Anforderungen der Hygiene zu gewährleisten. Die hier getroffenen Regelungen sollen einheitliche Regelungen für den Landkreis Gifhorn sicherstellen.
Rechtsbehelfsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig. Der Klage sollen diese Allgemeinverfügung im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
2. Auf elektronischem Weg
Die Klage kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erhoben (EGVP) erhoben werden.
https://www.boldecker-land.de
erstellt am 18.04.2020
aktualisiert am 19.04.2020