Neue Informationen zur Notbetreuung in Kindertagesstätten
Die derzeitige Notbetreuung in den Kindertagesstätten des Landkreises Gifhorn dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r in einem Beruf kritischer Infrastruktur oder in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist.

Wer den Antrag auf Notbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung der Samtgemeinde Boldecker Land stellen möchte, sollte bitte die folgenden Unterlagen herunterladen und ausfüllen. Der Antrag muss zusammen mit der Arbeitsbescheinigung für beide Elternteile (außer alleinerziehend) in der entsprechenden Einrichtung abgegeben werden.

Das Land Niedersachsen hat am 08. 05. 2020 in der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus u. a. auch die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der Kindertagespflege1 neu geregelt. Der Landkreis Gifhorn hat hierzu jetzt Handlungsempfehlungen der Verwaltungen und Antrags-Unterlagen aktualisiert, um eine einheitliche Verfahrensweise innerhalb des Landkreises zu gewährleisten.
Berufsgruppen sowie Berufszweige, für die der Zugang zur aktuellen Notbetreuung grundsätzlich möglich ist:
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r in einem Beruf kritischer Infrastruktur oder in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Voraussetzung ist, dass alle Möglichkeiten zur anderweitigen Betreuung ausgeschöpft sind.
Zu den Berufsgruppen kritischer Infrastruktur zählen:
- Gesundheitsbereich, medizinischen und pflegerischen Bereich
- zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
- im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
- im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
Zu den Berufszweigen von allgemeinem öffentlichem Interesse i. S. d. § 1 a Abs. 2 S. 3 der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus zählen laut Rundverfügung 9/2020 der Landesschulbehörde vom 17. 04. 2020 insbesondere folgende Berufszweige:
- Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung)
- Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung)
- Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel)
- Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
- Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfer)
- Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV)
- Entsorgung (Müllabfuhr)
- Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation
- Beschäftigte in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, die die direkte Notbetreuung und den anlaufenden Regelbetrieb tatsächlich sicherstellen.
Die beispielhaft genannten Berufsgruppen und Berufszweige sind jedoch weder abschließend, noch begründen diese einen Rechtsanspruch auf Notbetreuung.
Allgemeine Informationen zu Notgruppen:
Eine Durchmischung bestehender Gruppenkonstellationen ist aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Daher sind folgende Kontakteinschränkungen in der Umsetzung der Notbetreuung einzuhalten:
- nach Gruppen getrennte Nutzung des Außengeländes,
- nach Gruppen getrennte Einnahme von Mahlzeiten,
- nach Gruppen getrennte zeitliche Regelungen für die Bring- und Abholphasen.
1 Für den Bereich der Kindertagespflege wird es noch weitergehende Informationen nach dem 27. 05. 2020 geben.
https://www.boldecker-land.de
erstellt am 19.05.2020
aktualisiert am 19.05.2020