Notbetreuung

Antrag zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen
der Samtgemeinde Boldecker Land
gemäß der Nds. Corona-Verordnung
Nds. GVBl. Nr. 42/2020 vom 28.11.2020, S. 408-410
Eine Notbetreuung dient lediglich der Sicherstellung grundlegender Aspekte der Daseinsvorsorge und ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Es ist sorgfältig und kritisch zu prüfen, ob tatsächlich ein Ausnahmefall zutrifft.