Kirchenaustritt

Allgemeine Informationen

Ein Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind. Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber entsprechend unterrichten.

An wen muss ich mich wenden?

Nadine Sahlmann
05362/9781-34
nadine.sahlmann@boldecker-land.de

Kerstin Moldenhauer
05362/9781-38

Eichenweg 1, 38554 Weyhausen, Zimmer 105

Voraussetzungen
  • Vollendetes 14. Lebensjahr
  • Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
  • Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?

Kircheneintritt
Gebühr: gebührenfrei

Kirchenaustritt
Gebühr: EUR 30,00

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (KiAustrG) vom 04.07.1973, Nds. GVBl. S. 221, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 28.05.1996, Nds. GVBl. S. 242[AR1]

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