Vaterschaftsanerkennung

Allgemeine Informationen

Nach deutschem Recht ist grundsätzlich der Ehemann der Kindesmutter Vater des Kindes. Ist die Mutter nicht verheiratet, kann sich die Vaterschaft durch entsprechende Anerkennung ergeben.

In besonderen Fällen gibt es auch während einer bestehenden Ehe die Möglichkeit für eine anderweitige Vaterschaftsanerkennung.

Durch eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft wird ausschließlich die väterliche Abstammung vermittelt, das Sorgerecht für das Kind (im Regelfall bei der Mutter) wird dadurch nicht verändert.

Die Beurkundung der Sorgeerklärung ist nicht beim Standesamt, sondern ausschließlich beim Jugendamt oder einem Notar möglich.

Die Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt. Die vor der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft wird erst mit der Geburt des Kindes wirksam.

Eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter, die ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form erklärt werden muss.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Anerkennung möglich ist, muss im Einzelfall (z.B. weitere Zustimmungserklärungen bei Minderjährigkeit eines Elternteils, ausländische Staatsangehörigkeit oder noch bestehende Ehe der Mutter) durch die zuständige Stelle geklärt werden. 

An wen muss ich mich wenden?

Nadine Sahlmann
05362/9781-34
nadine.sahlmann@boldecker-land.de

Kerstin Moldenhauer
05362/9781-38

Eichenweg 1, 38554 Weyhausen, Zimmer 105

Zuständige Stelle

Standesamt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für diese Erklärung sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Personalausweis, Reisepass oder ID-Karte (zum Reisepass ist eine Meldebescheinigung erforderlich) beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile im Original, ggf. mit Übersetzung nach ISO-Norm im Original
  • Mutterpass (bei Erklärung vor der Geburt)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Erklärung nach der Geburtsbeurkundung)
  • Sollte die Mutter geschieden sein: Scheidungsurteil mit Vermerk Rechtskraft 
  • Sollte die Scheidung noch nicht rechtskräftig aber beantragt sein: Bescheinigung über den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens
Welche Gebühren fallen an?

Die Erklärung ist gebührenfrei. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erklärung ist nicht fristgebunden. 

Rechtsgrundlage
  • 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • 1594 bis § 1599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
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