Vorschläge für die Wahlvorstände
Samtgemeinde Boldecker Land
Der Samtgemeindewahlleiter
Amtliche Bekanntmachung
Kommunalwahlen am 13. September 2026
Die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gem. § 10 Abs. 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der derzeit gültigen Fassung aufgefordert, bis einschließlich
20. März 2026
für die Kommunalwahlen in der Samtgemeinde Boldecker Land am 13. September 2026 Wahlberechtigte des Wahlgebietes vorzuschlagen als
Beisitzer
für die nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der derzeit gültigen Fassung zu bildenden
Wahlvorstände.
Gemäß § 13 Abs. 2 NKWG können Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen
1. Die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Der Samtgemeindewahlleiter
Arthur Matis
S a m t g e m e i n d e o b e r r a t






