Jembke 2026
Gemeinde Jembke
Der Gemeindewahlleiter
Amtliche Bekanntmachung
Kommunalwahlen am 13. September 2026
Gemäß den §§ 6 und 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und § 7 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung gebe ich folgendes bekannt:
Durch Verordnung vom 25. Mai 2025 (Nds. GVBl. 36/2025) hat die Niedersächsische Landesregierung festgelegt, dass die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen (allgemeine Neuwahlen) am
13. September 2026 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
stattfinden.
Die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für den Rat der Gemeinde Jembke beträgt 13.
Das Wahlgebiet ist die Gemeinde Jembke und besteht aus einem Wahlbereich. Eine Aufteilung der Gemeinde Jembke in Wahlbereiche erfolgt nicht.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 21 Abs. 1 NKWG). Gem. § 21 Abs. 3 S. 1 NKWG gilt der eingereichte Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet.
Gem. § 21 Abs. 4 NKWG dürfen für die Wahl des Gemeinderates auf den Wahlvorschlägen einer Partei oder einer Wählergruppe höchstens 18 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
Gem. § 21 Abs. 5 NKWG darf der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
Sofern keine Befreiung vom Erfordernis der Unterstützungsunterschriften gegeben ist, muss ein Wahlvorschlag von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§21 Abs. 9 S. 2 Nr. 1 a) NKWG). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages gem. § 21 Abs. 9 NKWG nachzuweisen.
Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften sind beim Gemeindewahlleiter, Eichenweg 1, 38554 Weyhausen, anzufordern.
Vom Erfordernis der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gem. § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Die Linke (Die Linke)
- Wählergemeinschaft Jembke (WGJ)
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind spätestens bis
Montag, den 20. Juli 2026, 18:00 Uhr
bei dem Gemeindewahlleiter, Eichenweg 1, 38554 Weyhausen schriftlich einzureichen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und wird nicht zugelassen.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der §§ 21 ff. des NKWG und der §§ 32 ff. der NKWO über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke können bei der Gemeindewahlleitung, Eichenweg 1, 38554 Weyhausen, angefordert werden.
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen (dies trifft für alle Parteien zu, außer für die CDU, SPD, AfD Niedersachsen, GRÜNE, Die Linke), können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gem. § 22 NKWG spätestens bis zum 15.06.2026 dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen keine Wahlanzeige abgeben.
Weyhausen, 05.03.2026
Der Gemeindewahlleiter
Arthur Matis
Erster Samtgemeinderat
Gemeinde Jembke
Der Gemeindewahlleiter
Amtliche Bekanntmachung
Kommunalwahlen am 13. September 2026
Die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gem. § 10 Abs. 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der derzeit gültigen Fassung aufgefordert, bis einschließlich
20. März 2026
für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Jembke am 13. September 2026 Wahlberechtigte des Wahlgebietes vorzuschlagen als
Beisitzer
für die nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der derzeit gültigen Fassung zu bildenden
Wahlvorstände.
Gemäß § 13 Abs. 2 NKWG können Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen
1. Die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Weyhausen, 05.03.2026
Der Gemeindewahlleiter
Arthur Matis
Erster Samtgemeinderat
Gemeinde Jembke
Der Gemeindewahlleiter
Amtliche Bekanntmachung
Kommunalwahlen am 13. September 2026
Die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen werden gem. § 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der derzeit gültigen Fassung aufgefordert, bis einschließlich
20. März 2026
für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Jembke am 13. September 2026 Wahlberechtigte des Wahlgebietes vorzuschlagen als
Mitglieder und Stellvertretende Mitglieder
für den nach § 10 Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der derzeit gültigen Fassung zu bildenden
Wahlausschuss.
Gemäß § 13 Abs. 2 NKWG können Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen
1. Die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. Die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Weyhausen, 05.03.2026
Der Gemeindewahlleiter
Arthur Matis
Erster Samtgemeinderat





